Allgemeine Geschäftsbedingungen


Allgemeines

Aufträge sind vom Verkäufer innerhalb 14 Tagen nach Eingang zu bestätigen. Falls der Käufer innerhalb 8 Tagen nach Eingang der Auftragsbestätigung keinen Einspruch erhebt, gilt der Auftrag als zu den Bedingungen der Auftragsbestätigung als erteilt.

Preise und Zahlungsbedingungen

Die Preise gelten ab Verkaufsstelle in Euro zuzüglich Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Lieferung ohne Skonto oder Abzüge.

Bei persönlichem Aussuchen der Pflanzen in Baumschulquartieren haben Listenpreise keine Gültigkeit.

Aufträge können gegen Nachnahme ausgeführt werden, wenn nichts Abweichendes vereinbart worden ist.

Bei Begleichung von Rechnungsbeträgen darf ein Zahlungsziel von 30 Tagen nicht überschritten werden. Bei Barzahlung innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum werden 2 % Skonto auf den Netto-Rechnungsbetrag gewährt. Bei Zahlungsverzug können ab Fälligkeitsdatum Verzugszinsen in bankmäßiger Höhe berechnet werden.

Aufrechnungen gegen Zahlungsansprüche des Verkäufers sind ausgeschlossen, sofern dem Käufer nicht unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen gegen den Verkäufer zustehen. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten gegenüber dem Verkäufer ist ausgeschlossen, sofern die Gegenansprüche des Käufers nicht aus derselben Lieferung herrühren.

Teilposten eines Angebots werden nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung abgegeben, insbesondere, wenn frachtfrei kalkuliert ist.

Versand und Verpackung

Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Der Verkäufer hat die Verpackung ordnungsgemäß und sorgfältig auszuführen. Wagenladungen sind gut abzudecken. Die einzelnen Lieferposten sind bei Versand deutlich zu kennzeichnen. Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet. Es besteht keine Rücknahmeverpflichtung.

Mehrwegverpackungen (z. B. Gitterboxen, Baumschulpaletten) bleiben unser Eigentum und müssen auf Kosten des Käufers zurückgeliefert werden.

Lieferpflicht, Gütebestimmungen, Gewährleistung

Wenn durch Wetterkatastrophen und durch Fälle höherer Gewalt, wie z. B. Streik, Aussperrung, Energieausfall oder ähnliche Betriebsstörungen, Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse oder sonstige vom Verkäufer nicht zu vertretende Behinderungen die Ausführung bestätigter Aufträge unmöglich gemacht worden ist, so entfällt die Lieferpflicht.
Der Verkäufer verpflichtet sich zur Lieferung von Pflanzen nach den Gütebestimmungen des Bundes deutscher Baumschulen. Muster sollen nur die Durchschnittsbeschaffenheit zeigen, es müssen nicht alle Pflanzen der Lieferung genau der Probe ausfallen. Ersatz für fehlende Sorten in ähnlichen gleichwertigen Sorten ist gestattet, falls dies im Auftrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Eine Gewähr für das Anwachsen wird grundsätzlich nicht übernommen. Verlangt der Käufer jedoch ausdrücklich die Übernahme einer Anwachsgarantie, so ist hierfür ein besonderer Betrag in Rechnung zu stellen. Die Gewähr beschränkt sich auf den Pflanzenwert zum Zeitpunkt der Lieferung. Mängel, die bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung der Pflanzen bei Lieferung erkennbar sind, müssen unverzüglich, spätestens aber binnen 5 Werktagen dem Verkäufer gegenüber gerügt werden. Die Mängel sind genau anzuzeigen. Mängel, die erst später erkennbar sind, müssen unverzüglich gerügt werden, sobald sie erkennbar sind. Private Letztverbraucher haben einen Mangel innerhalb der dafür vorgesehenen gesetzlichen Verjährungsfrist von 6 Monaten nach Ablieferung geltend zu machen.

Die Vorbehaltsware ist von den übrigen Pflanzen getrennt zu lagern, einzuschlagen oder einzupflanzen und dabei so zu kennzeichnen, daß sie als von uns kommend erkennbar ist.

Es ist nicht gestattet, von einer Warenart nur einen Teil der Lieferung zur Verfügung zu stellen, da jeder einzelne Posten als ein Ganzes zu betrachten ist.

Eine Gewähr für Sortenechtheit wird nur auf ausdrückliches Verlangen des Käufers und bis zur Höhe des Rechnungsbetrages übernommen. Darüber hinausgehende Ansprüche bestehen nicht, sofern nicht im Einzelfall besondere schriftliche Vereinbarungen getroffen worden sind, oder dem Verkäufer grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.

Schadenersatzansprüche wegen verdeckter Mängel, Verzug oder vom Verkäufer zu vertretende Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen, es sei denn, dass dem Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.

Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Pflanzen bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur vollen Erfüllung der diesem gegen den Käufer zustehenden Kaufpreisansprüche, bei Kaufpreiszahlung durch Wechsel oder Scheck bis zu deren Einlösung. Das vorbehaltene Eigentum des Verkäufers geht nicht dadurch verloren, daß der Käufer die gelieferten Pflanzen bis zu
deren Weiterveräußerung oder endgültigen Verwendung vorübergehend auf seinem oder fremden Grundstück einlagert, einschlägt oder einpflanzt. Der Käufer ist verpflichtet dabei so vorzugehen, dass die Pflanzen als vom Verkäufer gekommen bestimmbar sind. Der Käufer verpflichtet sich, dem Verkäufer erforderlichenfalls Einsicht in die entsprechenden Geschäftsunterlagen zu geben. Bei trotzdem erfolgter Vermischung der gelieferten Pflanzen mit anderen gleichartigen Pflanzen erwirbt der Verkäufer in Höhe des Wertes der von ihm gelieferten Pflanzen für die Zeit des Bestehens des Eigentumsvorbehalts Miteigentum an den vermischten Pflanzen.

Weiterveräußerung, Verpfändung oder Sicherungsübereignung für Erfüllung der Ansprüche des Lieferanten ist unzulässig. Wenn der Käufer im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs die noch im Eigentum des Verkäufers stehenden Pflanzen weiterveräußert, gelten die aus der Weiterveräußerung ihm erwachsenen Forderungen als mit dem Zeitpunkt der Lieferung an den Verkäufer abgetreten bis zur Höhe der dem Erstverkäufer zustehenden Ansprüche.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für den Geschäftsverkehr von Baumschulen mit Baumschulen und von Baumschulen mit Wiederverkäufern (gewerbliche Unternehmen) sowie mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Sitz des Lieferanten. Dies gilt auch für das Mahnverfahren. Es gilt deutsches Recht.